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Transsexualität ist eine körperliche Störung.

Der Satz "im falschen Körper geboren" zu sein, ist wahr.

Ziel dieser Seite ist die gesellschaftliche Anerkennung von Transsexualität als körperliche Störung und der Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung. Das Angebot stützt sich dabei auf Untersuchungen aus den Bereichen Humangenetik und Neurowissenschaft und bezieht dabei eindeutig Stellung: Auslöser für sowohl medizinische als auch gesellschaftliche Diskriminierung ist die falsche Sichtweise, die aus transsexuellen Menschen Personen machen will, die "psychisch gestört" sind, was nach dem offiziellen Katalog der zu behandelnden Krankheiten der WHO immer noch Stand der Dinge ist. Damit werden auch im Jahr 2006 Menschen, die behaupten, dass sie "im falschen Körper" geboren worden sind (bezogen auf den Geschlechtskörper) immer noch zu Lügnern und Nicht-Existenten Wesen erklärt. Diese Sichtweise als falsch zu entlarven, Diskriminierungen aufzuzeigen und Klischees zu bekämpfen soll genauso Ziel dieser Seite sein, wie die Erfüllung folgender Aussage:

Jeder Mensch hat ein Recht zu existieren.

Der Link zum Text-Ticker (aktueller Prozess der rechtlichen Anerkennung) befindet sich: hier .

(Anmerkung: Diese Webpräsenz richtet sich an Menschen, die mit gegengeschlechtlichen körperlichen Merkmalen geboren wurden und nicht an Geschlechtswechsler)

Aktuelles:

18.07.2008

Zur Abwechslung einmal ein paar Kurznews. Erstes Thema: Die Yogyakarta-Prinzipen. In den letzten Tagen kamen Mailantworten einiger der Personen, die an den Prinzipien mitgearbeitet haben. So wie es aussieht, ist es nicht ganz falsch zu sagen, dass - obwohl die Bundesregierung diese Prinzipen, die ja u.a. auch von UN-Mitarbeitern erstellt wurden, begrüsst (siehe dazu auch eine hib-Meldung vom 23.01.2008) - das bestehende Transsexuellengesetz in einigen Punkten gegen diese Prinzipen massiv verstösst (womit sich die hip-Meldung dann doch stark relativiert, und sie damit mehr den Anschein eines Werbestextes erzeugt, der mit der Realität wenig gemein hat). Herauszunehmen wäre hier Prinzip 3b vs. §4(3)TSG

TSG:

"Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind."

Prinzip 3b, Yoyakarta-Prinzipien:

"Die Staaten müssen alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, damit die selbstbestimmte geschlechtliche Identität jedes Menschen in vollem Umfang geachtet und rechtlich anerkannt wird"

Da im TSG nun Gutachter darüber entscheiden dürfen, in welcher geschlechtlichen Rolle Menschen zu leben haben, kann hier nicht von einer "selbstbestimmten geschlechtlichen Identität" gesprochen werden.

Mehr zu den Prinzipen: hier
Und noch ein Text als Hilfe: Contextualising the Yogyakarta Principles
(freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Michael O’Flaherty)

Zweites Thema: Gibt es Geschlechtsidentitätsstörungen? Wenn man davon ausgeht, dass die Psyche/Gehirn eines Menschen als geschlechtsbestimmender anzunehmen sind, als körperliche Merkmale, kann es keine Störung geben, bei der ein Mensch sich geschlechtlich abweichend zu seinem Körpergeschlecht verhält. Hier nocheinmal ein fast schon liebgewonnenes Zitat des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1978:

"Es müsse aber heute als gesicherte medizinische Erkenntnis angesehen werden, daß die Geschlechtlichkeit eines Menschen nicht allein durch die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane und -merkmale bestimmt werde, sondern auch durch die Psyche. Die Rechtsordnung dürfe diese Gegebenheiten nicht unberücksichtigt lassen, weil sie in gleichem, wenn nicht sogar in stärkerem Maße als die körperlichen Geschlechtsmerkmale die Fähigkeiten des Menschen zur Einordnung in die sozialen Funktionen der Geschlechter bestimmten und weil Gegenstand der auf das Geschlecht abstellenden Rechtsnormen eben diese sozialen Funktionen seien."

Bundesverfassungsgericht am 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -

Wenn also die Psyche im stärkeren Masse als die körperlichen Merkmale zu berücksichtigen ist, muss ein Gesetz dies berücksichtigen. Im TSG ist dies bisher nicht der Fall, da es den Körper zur geschlechtsbestimmenden Basis nimmt.

Drittes Thema: USA. Mit dem CEDAW-Alternativ-Bericht zur Situation transsexueller Frauen in Deutschland und der Presession in New York sind erstmalig die Interessen transsexueller Frauen bei der UN vertreten. In einem Alternativbericht wird u.a. auch auf die Problematiken eingegangen, welche sich aus der Transsexuellengesetz-Paradoxie, die seit Anfang der 80er besteht (die u.a. hier näher beschrieben ist), ergeben. Ausserdem werden anhang konkreter Beispiele negative Folgen des bisherigen Gesetzes aufgeführt und deutlich gemacht, dass die individuellen Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der medizinischen und rechtlichen Behandlung transsexueller Frauen, auftauchen können nicht Schuld der Betroffenen sind, sondern Folgen des unlogischen Rechtskonstruktes des TSG.

Links:

Alternativbericht CEDAW deutsch
Alternativbericht CEDAW englisch

Viertes Thema: Transphobie in den deutschen Medien. Leider rühmt sich die deutsche Medienlandschaft nicht damit Berichte zu senden, welche die Geschlechtsidentität transsexueller Menschen respektieren würde. Wo aus gebürtigen Mädchen, die mit Penis und Hoden auf die Welt gekommen sind, mittels des Wortes "er" unterschwellig transportiert wird, dass es sich bei dem gebürtigen Mädchen nicht um ein solches handelt, darf man getrost unterschwellige "Transphobie" dazu sagen. Man tut so, als ob man es nett meint, erzeugt aber ein anderes Bild. Eines, das von der deutschen Psychoanalyse so gewünscht ist? Nicht wirklich, oder? Ihr werdet doch nicht den selben Fehler nocheinmal begehen wollen, den ihr schon im Zusammenhang mit "Homosexualität" begangen habt, als ihr das bis in die 70er noch "Sexuelle Orientierungsstörung" genannt habt. Ich bin dafür Märchen besser als Märchen zu kennzeichnen. Und dann kleben wir das Etikett gemeinsam auf die - bisher unüberprüfte und nicht falsifizierte - Erfindung "Geschlechtsidentitätsstörung".

Hier mal noch schnell, was wikipedia zu "Falsifizieren" sagt:

"Eine Falsifizierung besteht aus dem Nachweis immanenter Inkonsistenzen bzw. Widersprüche oder der Unvereinbarkeit mit als wahr akzeptierten Instanzen oder aus der Aufdeckung eines Irrtums."


Gleichzeitig die Psyche als geschlechtsbestimmender anzunehmen, als körperliche Merkmale um dann hinterher eine "Geschlechtsidentitätsstörung" zu erfinden, bei welcher der Körper als geschlechtsbestimmender angesehen wird als die Psyche, damit überhaupt von einer Identitätsstörung gesprochen werden kann, ist in der Tat widersprüchlich.

Ach ja, besonders hier lohnt sich auch einmal nach DSM V (DSM5) zu googeln. Das ist nämlich auch für Deutschland nicht uninteressant, was es da zu lesen gibt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 
Echte Transsexualität ist eine Geschlechtskörperstörung, eine Abweichung des Geschlechtskörpers vom angeborenen Geschlecht (und damit wie jede andere körperliche Störung anzusehen).

 
 
(C) 2008 Menschenrecht und Transsexualität
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